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gesetzliche Schonzeiten

Das Brittelmaß ist die Länge des Tieres, die von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen wird. Es ist gesetzlich verboten, sich Fische anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Werden Fische während der Schonzeit oder unter dem Brittelmaß lebend gefangen, so sind sie sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Schleimhaut des Fisches nicht verletzt wird. Aus diesem Grund hat jeder Angler einen Kescher, eine Vorrichtung zum Abmessen und eine zum Töten der Fische, einen Hakenlöser beim Raubfischangeln zusätzlich eine Schonrachensperre mitzuführen und zu verwenden.


Ferner ist es verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen

Auszug aus der Verordnung über die Fischerei

Äsche   01.03-15.02 
Bachforelle  15.10-15.02 
Hecht  01.02-31.05 
Lachs  15.10-15.03  
Meerforelle  15.10-15.02  
Stör  01.01-31.07 
Zander  01.02-31.05 
Flusskrebs  01.11-30.06 


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